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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 11 W 45/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 349 | |
ZPO § 568 |
11 W 45/02
Beschluss
In der Beschwerdesache des
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 25. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden vom 27. August 2002 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf bis zu 40.000 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Landgericht den Streitwert des Verfahrens erster Instanz auf bis zu 45.000 € festgesetzt hat.
Zur Entscheidung über die Beschwerde des Klägers ist der Senat zuständig.
Nach § 568 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Die angefochtene Entscheidung hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen erlassen. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift, wenn er nach § 349 Abs. 2, Abs. 3 ZPO entscheidet (OLG Karlsruhe, MDR 2002, 778; a. A. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568 Rdnr. 2). Die gesetzlichen Vorschriften sehen den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen nicht als Einzelrichter an. In § 349 Abs. 2 ZPO wird der entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen gerade nicht als Einzelrichter bezeichnet. Nach § 105 Abs. 1 GVG entscheiden die Kammern für Handelssachen in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze anstelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass sich auch eine Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen, die dieser nach den Vorschriften der ZPO alleine zu treffen hat, eine Entscheidung der Kammer für Handelssachen ist.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass maßgeblich für die Wertfestsetzung das Interesse des Klägers an der Fortgeltung des Vertrages ist. Zutreffend ist das Landgericht auch von der eingereichten Provisionsliste ausgegangen. Danach hat der Kläger für den Zeitraum September 2000 bis Februar 2001 Provisionen in Höhe von ca. 95.870 DM verdient. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass er zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits Provisionsansprüche in Höhe von ca. 60.000 DM verdient hatte, die noch auszuzahlen waren, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Auch in dem Vergleichszeitraum September 2000 bis Februar 2001 hat der Kläger im Dezember 2000 und im Januar 2001 nur relativ geringe Provisionen verdient.
Allerdings hat der Kläger mit seiner Klage lediglich die Feststellung begehrt, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Der Senat hält es aus diesem Grunde für angezeigt, bei einer derartigen Feststellungsklage einen Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 'Feststellungsklage'). Unter Berücksichtigung eines derartigen Abschlages ergibt sich ein Wert von 76.696 DM, entsprechend 39.214,04 €.
Demgemäß war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern und der Streitwert für die erste Instanz auf bis zu 40.000 € festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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